Satzung2

 

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

a) Der Verein trägt den Namen „Chance for Life Nepal e. V.“

b) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz “eingetragener Verein” in abgekürzter Form “e.V.”

c) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

d) Der Sitz des Vereins ist Norderstedt

§ 2 Zweck des Vereins

a) Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mittel zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und die Verhinderung von Kinderarbeit in Nepal. Weiterhin pflegt der Verein internationale Verständigung sowie Toleranz.

b) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Einsatz von Beiträgen, Umlagen, Spenden, Zuschüssen oder sonstigen Zuwendungen.

c) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

d) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf kein Vereinsmitglied oder Dritte durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch übermäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

e) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung von Vereinen, Personen und Organisationen in Nepal die die Schulbildung fördern.

§ 3 Eintragung ins Vereinsregister

a) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 4 Eintritt der Mitglieder

a) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden.

b) Jedes Mitglied hat die Satzung anzuerkennen und schriftlich zu bestätigen.

c) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

d) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

e) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

f) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

g) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5 Austritt von Mitgliedern

a) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

b) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderquartals zulässig.

c) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (siehe §5b) ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

d) Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod.

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

a) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

$ 7 Ende der Mitgliedschaft

a) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei fortlaufenden Jahresbeiträgen
im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Wochen vom Datum der Mahnung an voll entrichtet wurde. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. Sämtliche, durch Mahnungen und nicht bezahlte Mitgliedsbeiträge entstandene Kosten sind von dem Mitglied zu tragen.

b) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

c) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

d) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

a) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags verpflichtet.

b) Seine Höhe wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

c) Der Beitrag ist per Banklastschrift im Voraus zu bezahlen und wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.

d) Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung.

e) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

$ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) Der Vorstand ( §10 und §11 der Satzung)

b) Die Mitgliederversammlung ( §12 bis §16 der Satzung)

$ 10 Der Vorstand

a) Der Vorstand ( §26 BGB) setzt sich zusammen aus dem 1 . Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden, gleichzeitig Kassierer,

dem Schriftführer,

b) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

c) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

d) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 11 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

a) Der Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf von Grundstücken, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Aufnahme eines Kredites von mehr als 500,- Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

$ 12 Berufung der Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

b) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

c) jährlich einmal möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.

d) durch Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes binnen drei Monaten.

e) wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder beantragt wird.

f) Nach einem Jahr hat der Vorstand der nach §14a zu berufende Versammlung eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung muss über die Entlastung des Vorstands einen Beschluss fassen.

$ 13 Form der Berufung

a) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.

b) Die Berufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.

c) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

$ 14 Beschlussfähigkeit

a) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

b) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

c) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereinseinberufene Mitgliederversammlung nach (§14a) nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

d) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (§14d) zu enthalten.

e) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

$ 15 Beschlussfassung a) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

b) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

c) Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.

d) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

e) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

f) Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (§16b, c und e) als Neinstimmen.

$ 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

a) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

b) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

c) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

§ 17 Auflösung des Vereins und Verwendung seines Vermögen

a) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. §15e) der Satzung) aufgelöst werden.

b) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§10 der Satzung).

c) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kinderhilfswerk UNICEF, das die Gelder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

$ 18 Inkrafttreten der Satzung

a) Die vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

b) Im übrigen gelten für den Verein die Bestimmungen des BGB ( §§ 21 ff. )